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Kinderschutz | Kindeswohlgefährdung

Kindeswohlgefährdung kann verursacht werden durch ein bestimmtes Verhalten oder Unterlassen der Personensorgeberechtigten oder aber durch das Verhalten Dritter. Sie kann geschehen durch einen Sorgerechtsmissbrauch, durch bewusstes, gezieltes Handeln oder unverschuldetes Versagen. Ein Sorgerechtsmissbrauch meint die Ausnutzung der elterlichen Sorge zum Schaden des Kindes. Unverschuldetes Versagen meint Beeinträchtigungen des Kindeswohls, ohne dass den Personensorgeberechtigten die Schädlichkeit des Handelns oder Unterlassens bewusst ist.

Als Erscheinungsformen der Kindeswohlgefährdung gelten im Detail:

Vernachlässigung

Vernachlässigung wird definiert als andauernde oder wiederholte Unterlassung fürsorglicher Handlungen der Eltern oder anderer autorisierter Betreuungspersonen, die für die Versorgung des Kindes auf körperlicher oder emotionaler Ebene nötig wären. Diese Unterlassungen können verschiedene Grundbedürfnisse von Kindern betreffen.

Vernachlässigung ist häufig schwer zu fassen. Einer der Gründe dafür ist eine Vielfalt an Lebensstilen. Es gibt unterschiedliche Meinungen darüber, was Kinder brauchen und was nicht. „Wie schmutzig dürfen Kinder sein, bevor man von Vernachlässigung spricht?“ Das beurteilen Menschen ebenso unterschiedlich wie: „Wieviel Freiheit brauchen Kinder, bevor man von Vernachlässigung spricht?“ Bei solchen mögen die Antworten je nach kulturellem Hintergrund bzw. je nach bevorzugter Lebensphilosophie sehr unterschiedlich lauten, obwohl den Eltern das Wohl ihrer Kinder gleichermaßen am Herzen liegt.

Erziehungsgewalt und Misshandlung

Als Erziehungsgewalt lassen sich leichte Formen der physischen und psychischen Gewalt an einem Kind bezeichnen. Sie sind erzieherisch motiviert und haben wohl einen kurzfristigen körperlichen oder seelischen Schmerz, nicht aber die Schädigung oder Verletzung des betroffenen Mädchens oder Jungen zum Ziel. Trotz des Rechts von Kindern auf eine gewaltfreie Erziehung erfahren diese leichten Formen immer noch in Teilen der Bevölkerung eine weitgehende Toleranz.

Kindesmisshandlung meint demgegenüber physische und psychische Gewalt, bei der mit Absicht Verletzungen und Schädigungen herbeigeführt oder aber diese Folgen mindestens bewusst in Kauf genommen werden. Diese schweren Formen werden in weiten Teilen der Bevölkerung entsprechend nicht mehr toleriert.

Sexualisierte Gewalt

Als sexualisierte Gewalt gilt nach einer Definition von Günther Deegener (2005) „jede sexuelle Handlung, die an oder vor einem Kind entweder gegen den Willen des Kindes vorgenommen wird oder der das Kind aufgrund seiner körperlichen, emotionalen, geistigen oder sprachlicher Unterlegenheit nicht wissentlich zustimmen kann bzw. bei der es deswegen auch nicht in der Lage ist, sich hinreichend wehren oder verweigern zu können. Die Missbraucher/-innen nutzen ihre Macht- und Autoritätsposition sowie die Liebe und Abhängigkeit der Kinder aus, um ihre eigenen (sexuellen, emotionalen und sozialen) Bedürfnisse auf Kosten der Kinder zu befriedigen und diese zur Kooperation und Geheimhaltung zu veranlassen“.

Häusliche Gewalt

Die Fachliteratur umschreibt damit Gewaltstraftaten zwischen Erwachsenen in einer gegenwärtigen oder aufgelösten partnerschaftlichen Beziehung oder zwischen Verwandten. Man unterschiedet drei Formen:

  • die physische Gewalt in Form von Schlägen, Tritten, Würgeversuchen, Verbrennungen, Nahrungsentzug
  • die psychische Gewalt in Form von Einschüchterungen, Erniedrigungen, konstanter Kontrolle, Verboten (Erwerbsverbot, Kontaktverbot), Morddrohungen, Einsperren
  • die sexualisierte Gewalt in Form von Zwang zu sexuellen Handlungen oder Vergewaltigungen
  • Häusliche Gewalt gefährdet das Kindeswohl, weil Mädchen und Jungen, die im Haushalt einer der betroffenen Personen leben, stets in Mitleidenschaft gezogen werden.
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