Kinderschutzfachkraft

Insoweit erfahrene Fachkraft ist in Deutschland die gesetzlich gem. SGB VIII, §§ 8a und 8b festgelegte Bezeichnung für die inoffiziell auch Kinderschutzfachkraft beziehungsweise IeF genannte beratende Person im Jugendhilfegefüge zur Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Kontext einer vermuteten Kindeswohlgefährdung. Diese muss laut § 8a (4) Satz 2 SGB VIII – „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ – durch Träger der Jugendhilfe bei der Gefährdungseinschätzung für ein Kind immer beratend hinzugezogen werden. Die insoweit erfahrene Fachkraft zeichnet sich durch eine Zusatzausbildung aus und darf nicht mit den "(mehreren) Fachkräften" im Satz 1 § 8a verwechselt werden. Des Weiteren ist die Bezeichnung gesetzlich fundiert im § 4 (2) KKG (Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz).

Die insoweit erfahrene Fachkraft hilft der zuständigen Fachkraft, z.B. einer Kindertagesstätten-Erzieherin, als nicht in den Fall involvierte Instanz das individuelle Risiko für ein Kind einzuschätzen, damit es keine Gefährdung seines Wohls erleiden muss. Sie unterstützt, berät und begleitet - ggf. auch in der Folgezeit noch - dabei, gemeinsam ein qualifiziertes Hilfs- und Schutzkonzept für das betreffende Kind zu erstellen. Dadurch sollen Fehlentscheidungen zum Nachteil von Kind und Familie verhindert werden. Die Kinderschutzfachkraft nimmt nicht unbedingt Kontakt zu den Eltern oder Erziehungsberechtigten auf, ist aber beteiligt bei der Prüfung der Problemakzeptanz bzw. der Mitwirkungsbereitschaft von Sorgeberechtigten. Wird von ihr ein Kinderschutzeingriff empfohlen, wird die zuständige Basis-Fachkraft den von vielen Bundesländern bereitgestellten Kinderschutz-Meldebogen (Vordrucke für Schulen, Vordrucke für Jugendhilfeeinrichtungen) ausfüllen und dem örtlich zuständigen Jugendamt zeitnah übermitteln. Ist z.B. an einem Wochenende oder Feiertag „Gefahr im Verzug“, wird die Polizei einbezogen und tätig; überörtliche Kinder- und Jugendnotdienste sind „rund um die Uhr“ aufnahmebereit.

Die Arbeit richtet sich nicht selten auf eine Umsetzung von in diesem Fall Maßnahmen gem. § 42 SGB VIII - Inobhutnahme, denn im Vorfeld haben diese Sorgeberechtigten offenbar ihren Rechtsanspruch auf Erzieherische Hilfen (Leistungen, Angebote) nicht mit Erfolg genutzt. Wird eine Fachkraft beim öffentlichen Träger als „insoweit erfahrene Fachkraft“ (z.B. kommunale Beratungsstelle ...) von Einrichtungen oder Diensten nach Absatz 2 hinzugezogen, wird der Schutzauftrag nach Abs. 1 nicht aktiviert, sondern besteht die Pflicht zur Vertraulichkeit in der Fachberatung.

Um in die etwa 80-160 Stunden dauernde Fortbildung zur IeF zu gelangen, muss der Bewerber qualifiziert sein und einen der folgenden Grundberufe besitzen:

  • pädagogische oder psychologische Ausbildung (Dipl.-Pädagogik, Dipl.-Sozialpädagogik, Dipl.-Sozialarbeit, Dipl.-Heilpädagogik, Dipl.-Psychologie) oder Ausbildung zur Erzieherin oder zum Lehrer mit einschlägigen Zusatzausbildungen; auch eine andere Jugendhilfefachkraft in Leitungsfunktion mit qualifiziertem Berufsabschluss käme in Frage
  • mehrjährige Praxiserfahrung und Erfahrungen mit Praxisfällen im Kinderschutz
  • Zusatzqualifikation im Bereich der Wahrnehmung, Beurteilung und des Handelns im Kinderschutz sowie
  • ausgewiesene Handlungskompetenz im Sinn eines in der Praxis anerkannten Aufgabenprofils

 

"Worte können Mauern sein - oder Fenster." (Dr. M. Rosenberg)

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